Die Ambulante Pflege zu Hause bietet Pflegebedürftigen ein Leben in ihrer gewohnten Umgebung. Der Gesetzgeber gewährt dazu zahlreiche Hilfen – von der Zahlung ambulanter Pflegekräfte bis hin zu Hilfen für pflegende Angehörige.
Pflege erhält jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und nicht mehr in der Lage ist, sich in seiner Wohnung selbst zu versorgen.
Die Pflegeversicherung übernimmt innerhalb eines festgelegten Rahmens die Pflegekosten, sofern ein Pflegegrad anerkannt wurde.
Um Pflegegeld zu erhalten muss ein Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt werden. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich.
Um Leistungen bei der Pflegeversicherung zu beantragen, muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich länger als 6 Monate dauern. Eine Pflegestufe bekommt man anerkannt, wenn täglich Hilfe in mindestens zwei der folgenden Punkte nötig ist:
- bei der Körperpflege
- bei der Ernährung
- bei der Mobilität
- bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
Stufe 1 - erheblich Pflegebedürftig: Hilfebedarf von mindestens zwei der oben genannten Verrichtungen am Tag und einem Pflegeaufwand von wenigstens 90 Minuten pro Tag. Davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundkörperpflege entfallen.
Stufe 2 - schwerpflegebedürftig: Hilfebedarf bei mindestens drei der oben genannten Verrichtungen am Tag und einem Pflegeaufwand von mind. 4 Stunden. Davon müssen mindestens zwei Stunden pflegerischer Aufwand sein.
Stufe 3 - schwerstpflegebedürftig: Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts, von mindestens fünf Stunden täglich. Der pflegerische Aufwand muss mindestens vier Stunden betragen.
Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen (Stand Jul 2023):
- Pflegegrad 1: monatlich 125 Euro
- Pflegegrad 2: monatlich 770 Euro
- Pflegegrad 3: monatlich 1.262 Euro
- Pflegegrad 4: monatlich 1.775Euro
- Pflegegrad 5: monatlich 2.005 Euro
Leistungen aus der Pflegeversicherung können bei der Pflegekasse beantragt werden, diese ist in der Regel ein Zweig ihrer zuständigen Krankenkasse. Der Antrag wird an den MDK - den Medizinischer Dienst der Krankenkassen - weitergeleitet. Dieser prüft bei einem Hausbesuch ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Der Versicherte bzw. dessen Betreuer. Bei einem Krankenhausaufenthalt ist es ratsam, dass der Versicherte bereits mit dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufnimmt. Dort erhalten Sie Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst und Behördengängen.
Sie können von der Pflegekasse Zusatzleistungen in Höhe von 1774 € pro Kalenderjahr für eine Verhinderungspflege bekommen. Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst nach sechs Monaten ab Anerkennung des Pflegegrades.
Nein, die Verhinderungspflege ist eine Zusatzleistung, daher wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Wenn Sie Pflegegeld (Geldleistungen) beziehen ist es nötig, dass in regelmäßigen Abständen ein Pflegeberatungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI von einer Fachkraft durchgeführt wird.
- in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und
- in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich